AGB der EEC
 
1. Allgemeines
2. Angebote und Lieferung
3. Preise
4. Zahlung
5. Eigentumsvorbehalt
6. Verpackung und Versand
7. Gefahrübertragung
8. Gewährung und Haftung
9. Abgeltung der Instandsetzungsarbeiten
10. Instandsetzung, Reparaturen
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
12. Schlußbestimmung

Mietbedingungen der EEC
 
13. Allgemeines
14. Zeitraum der Vermietung
15. Zahlung
16. Eigentum der Mietgegenstände
17. Haftung des Mieters
18. Schlußbestimmungen
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 

AGB der EEC

1.  Allgemeines
1.1.
Die nachstehenden Liefer-und Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden und sind zwingender Vertragsbestandteil. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und  für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich mit der widerspruchslosen Entgegennahme ausdrücklich an.; jedoch spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. unserer Leistung. Jede abweichende Änderung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Gegenbedingungen des Kunden heben diese Liefer-und Geschäftsbedingungen nicht auf. Sie werden auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Leistung Vertragsinhalt.
1.2.
Für die Vermietung von technischem Equipment an den Kunden gelten die speziellen Mietbedingungen vor diesen Liefer-und Geschäftsbedingungen, deren Bestandteil sie sind.


2.  Angebote und Lieferung
2.1.
Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
2.2.
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Abreden und Zusicherungen sowie technische Nebenabreden und Zusicherungen und technische Beratungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.
Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations-oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, sdenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
2.4.
Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2.3. genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
2.5.
Von der Behinderung nach Abs. 2.3. und der Unmöglichkeit nach Abs. 2.4. werden wir den Kunden umgehend verständigen.
2.6.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit und nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.7.
Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung bzw. Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
2.8.
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.


3. Preise
3.1.
Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, zu den am Tage der Lieferung geltenden Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksamkeit im Fall der Zahlungseinstellung des Kunden oder ergebnisloser Zwangsvollstreckung gegen ihn.


4. Zahlung
4.1.
Unsere Rechnungen sind innerhalb der auf den Rechnungen angegebenen Zahlungsfristen zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.
4.2.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank , mindestens jedoch 8 v.H.pro Jahr zu berechnen.
4.3.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen. Folgeaufträge oder noch zur Auslieferung anstehende Teillieferungen zurückzuhalten, von uns gelieferte Ware nach unserer Wahl bis zum Wert unserer Forderung zurückzunehmen. In diesem Fall erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des gewöhnlichen Verkaufswerts der zurückgenommenen Sachen zum Zeitpunkt der Rücknahme.
4.4.
Wir behalten uns vor, über die Vereinnahmung von Wechseln oder Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalbar. Die Gutschrift erfolgt unter dem üblichen Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont-und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
4.5.
Für den Fall, daß ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Kunden eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährleistung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
4.6.
Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen  mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
4.7.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zur Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist


5. Eigentumsvorbehalt
5.1.
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
5.2.
Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltware im Sinne der §§ 967, 950 BGB mit anderen uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Kunde  verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
5.3.
Der Kunde darf die Vorbehaltware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Zahlung unter Eigentumsvorbehalt veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zu Sicherungsübereignungen und Verpfändungen ist er nicht berechtigt.
5.4.
Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware  vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben.
5.5.
Für den Fall, daß die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen wird, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab.  Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltware einschließlich der Umsatzsteuer.
5.6.
Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, Eine Abtretung oder Verpfändung ist mit unserer Zustimmung zulässig. Für den Fall, daß beim Kunden Umstände eintreten, die unserer Auffassung nach eine Zielgewährleistung  nicht  mehr rechtfertigen, hat der Kunde auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu informieren, uns alle  Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben.
Zu diesem Zweck hat der Kunde ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
5.7.
Bei Vorliegen der in Abs. 5.6 Satz 3 genannten Umstände hat uns der Kunde Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu senden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
5.8.
Übersteigt der Wert der Ware dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20 v.H., werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
5.9.
Der Kunde hat uns den Zutritt Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
5.10.
Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen, trägt der Kunde.


6. Verpackung und Versand
6.1.
Die Verpackung erfolgt nach fach-und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung z.B. für unverpackt angelieferte Reparaturgeräte werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt und nach unverzüglicher, frachtfreier Rücksendung voll bzw. teilweise gutgeschrieben.
6.2.
Sämtliche Transportkosten ab Lager Finowfurt gehen zu Lasten des Kunden. Die Wahl der Versendungsform trifft der Besteller. Wird keine Versandart angegeben, werden Sendungen bis 30 kg mit UPS und Sendungen  ab 30 kg mit Spedition verschickt.


7. Gefahrübertragung
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unsere Firma oder Lager verläßt.
Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden.


8. Gewährung und Haftung
8.1.
Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder-und Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb von 3 Kalendertagen nach Empfang und vor einer Verwendung oder Veräußerung der Ware schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich vorzunehmen.
8.2
Für berechtigte Mängel einer Lieferung oder Leistung haften wir grundsätzlich in der Art und Weise, daß wir den bei Gefahrübergang bestehenden Mangel nach unserem Ermessen kostenlos nachbessern oder Ersatz liefern,  Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) gewähren. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist grundsätzlich ausgeschlossen.
8.3.
Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.4.
Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die Nachbesserung durch eigenmächtige Nachbesserungsveruche des Kunden erschwert oder unmöglich gemacht wird. Ferner wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße  Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, die ohne Zustimmung vorgenommen werden, am Liefergegenstand oder der Leistung entstehen. Ebenso sind wir nicht zur Behebung von Mängeln verpflichtet, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
8.5.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.


9. Abgeltung der Instandsetzungsarbeiten
Ist der Kunde ein Wiederverkäufer, so führt er die gem. Ziff.8 angefallenen Instandsetzungs-arbeiten selbst durch. Die in Zusammenhang damit entstehenden Aufwendungen sind mit dem Kaufpreis abgegolten.


10. Instandsetzung, Reparaturen
10.1.
Eine Instandsetzung oder Reparatur erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mangelbericht vorliegt.
10.2.
Bei mangelhafter Instandsetzung oder Reparatur sind offensichtliche Mängel innerhalb 3 Tagen nach Zugang der Ware schriftlich bei uns anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb 6 Monaten schriftlich geltend zu machen.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt- sich  ergebende Streitigkeiten ist Eberswalde.
11.2.
Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.


12. Schlußbestimmung
Sollte eine dieser Bestimmungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen können, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.