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AGB der EEC
1. Allgemeines
1.1.
Die nachstehenden Liefer-und Geschäftsbedingungen
gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden
und sind zwingender Vertragsbestandteil. Der Kunde erkennt sie für
den vorliegenden Vertrag und für alle zukünftigen Geschäfte
als für ihn verbindlich mit der widerspruchslosen Entgegennahme ausdrücklich
an.; jedoch spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. unserer
Leistung. Jede abweichende Änderung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
Gegenbedingungen des Kunden heben diese Liefer-und Geschäftsbedingungen
nicht auf. Sie werden auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Leistung
Vertragsinhalt.
1.2.
Für die Vermietung von technischem Equipment an
den Kunden gelten die speziellen Mietbedingungen vor diesen Liefer-und
Geschäftsbedingungen, deren Bestandteil sie sind.
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2. Angebote und Lieferung
2.1.
Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
2.2.
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen,
insbesondere mündliche Abreden und Zusicherungen sowie technische
Nebenabreden und Zusicherungen und technische Beratungen werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.
Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung
durch Beschaffungs-, Fabrikations-oder Lieferstörungen bei uns oder
unseren Zulieferanten behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen,
Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Der Kunde kann vom Vertrag nur zurücktreten, sdenn er uns nach Ablauf
der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb
der Nachfrist erfüllen.
2.4.
Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2.3.
genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir
von unserer Lieferpflicht frei.
2.5.
Von der Behinderung nach Abs. 2.3. und der Unmöglichkeit
nach Abs. 2.4. werden wir den Kunden umgehend verständigen.
2.6.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges
oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit und nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2.7.
Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung
bzw. Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen
zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet
zu sein.
2.8.
Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
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3. Preise
3.1.
Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besonderen
Vereinbarungen getroffen werden, zu den am Tage der Lieferung geltenden
Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe. Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren
ihre Wirksamkeit im Fall der Zahlungseinstellung des Kunden oder ergebnisloser
Zwangsvollstreckung gegen ihn.
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4. Zahlung
4.1.
Unsere Rechnungen sind innerhalb der auf den Rechnungen
angegebenen Zahlungsfristen zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung
auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.
4.2.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen
in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank , mindestens jedoch 8 v.H.pro Jahr zu berechnen.
4.3.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, bis
zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen. Folgeaufträge
oder noch zur Auslieferung anstehende Teillieferungen zurückzuhalten,
von uns gelieferte Ware nach unserer Wahl bis zum Wert unserer Forderung
zurückzunehmen. In diesem Fall erhält der Kunde eine Gutschrift
in Höhe des gewöhnlichen Verkaufswerts der zurückgenommenen
Sachen zum Zeitpunkt der Rücknahme.
4.4.
Wir behalten uns vor, über die Vereinnahmung von
Wechseln oder Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur
zahlungshalbar. Die Gutschrift erfolgt unter dem üblichen Vorbehalt.
Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont-und Einzugsspesen.
Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest
übernehmen wir nicht.
4.5.
Für den Fall, daß ein Wechsel oder Scheck
nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim
Kunden eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährleistung
nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch
wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig
stellen.
4.6.
Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen
mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke
berechtigt.
4.7.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend
machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zur Aufrechnung
ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder
diese rechtskräftig festgestellt worden ist
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5. Eigentumsvorbehalt
5.1.
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher
auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
5.2.
Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltware
im Sinne der §§ 967, 950 BGB mit anderen uns nicht gehörenden
Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe
des dem Kunden berechneten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer
zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
5.3.
Der Kunde darf die Vorbehaltware im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Zahlung unter Eigentumsvorbehalt
veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zu Sicherungsübereignungen
und Verpfändungen ist er nicht berechtigt.
5.4.
Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus
dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis zuzüglich
Umsatzsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln
mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware
vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem
Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages,
den wir dem Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware
einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben.
5.5.
Für den Fall, daß die Forderung des Kunden
aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen wird, tritt der
Kunde hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber
seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises
der Vorbehaltware einschließlich der Umsatzsteuer.
5.6.
Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns
abgetretenen Forderungen einzuziehen, Eine Abtretung oder Verpfändung
ist mit unserer Zustimmung zulässig. Für den Fall, daß
beim Kunden Umstände eintreten, die unserer Auffassung nach eine Zielgewährleistung
nicht mehr rechtfertigen, hat der Kunde auf unser Verlangen die Schuldner
von der Abtretung schriftlich zu informieren, uns alle Auskünfte
zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel
herauszugeben.
Zu diesem Zweck hat der Kunde ggf. Zutritt zu seinen
diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
5.7.
Bei Vorliegen der in Abs. 5.6 Satz 3 genannten Umstände
hat uns der Kunde Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware
zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu senden, die Ware
auszusondern und an uns herauszugeben.
5.8.
Übersteigt der Wert der Ware dieser Sicherung die
Höhe unserer Forderungen um mehr als 20 v.H., werden wir insoweit
die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.
5.9.
Der Kunde hat uns den Zutritt Dritter auf die Vorbehaltsware
oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und
uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
5.10.
Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten
Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen,
trägt der Kunde.
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6. Verpackung und Versand
6.1.
Die Verpackung erfolgt nach fach-und handelsüblichen
Gesichtspunkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung z.B. für unverpackt
angelieferte Reparaturgeräte werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung
in Rechnung gestellt und nach unverzüglicher, frachtfreier Rücksendung
voll bzw. teilweise gutgeschrieben.
6.2.
Sämtliche Transportkosten ab Lager Finowfurt gehen
zu Lasten des Kunden. Die Wahl der Versendungsform trifft der Besteller.
Wird keine Versandart angegeben, werden Sendungen bis 30 kg mit UPS und
Sendungen ab 30 kg mit Spedition verschickt.
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7. Gefahrübertragung
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die
Ware unsere Firma oder Lager verläßt.
Alle Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen
reisen auf Gefahr des Kunden.
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8. Gewährung und Haftung
8.1.
Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit
zu überprüfen. Minder-und Falschlieferungen sowie etwaige Mängel
können nur innerhalb von 3 Kalendertagen nach Empfang und vor einer
Verwendung oder Veräußerung der Ware schriftlich beanstandet
werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen
Verjährungsfrist schriftlich vorzunehmen.
8.2
Für berechtigte Mängel einer Lieferung oder
Leistung haften wir grundsätzlich in der Art und Weise, daß
wir den bei Gefahrübergang bestehenden Mangel nach unserem Ermessen
kostenlos nachbessern oder Ersatz liefern, Zug um Zug gegen Rückgabe
der beanstandeten Ware oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) gewähren.
Die Rückgängigmachung des Vertrages ist grundsätzlich ausgeschlossen.
8.3.
Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung
kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für
Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind,
ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
8.4.
Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die
Nachbesserung durch eigenmächtige Nachbesserungsveruche des Kunden
erschwert oder unmöglich gemacht wird. Ferner wird keine Gewähr
übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, die ohne
Zustimmung vorgenommen werden, am Liefergegenstand oder der Leistung entstehen.
Ebenso sind wir nicht zur Behebung von Mängeln verpflichtet, wenn
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
8.5.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat,
den Kunden gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.
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9. Abgeltung der Instandsetzungsarbeiten
Ist der Kunde ein Wiederverkäufer, so führt
er die gem. Ziff.8 angefallenen Instandsetzungs-arbeiten selbst durch.
Die in Zusammenhang damit entstehenden Aufwendungen sind mit dem Kaufpreis
abgegolten.
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10. Instandsetzung, Reparaturen
10.1.
Eine Instandsetzung oder Reparatur erfolgt ohne Gewähr,
wenn kein Mangelbericht vorliegt.
10.2.
Bei mangelhafter Instandsetzung oder Reparatur sind offensichtliche
Mängel innerhalb 3 Tagen nach Zugang der Ware schriftlich bei uns
anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb 6 Monaten
schriftlich geltend zu machen.
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11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
11.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt-
sich ergebende Streitigkeiten ist Eberswalde.
11.2.
Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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12. Schlußbestimmung
Sollte eine dieser Bestimmungen - gleich aus welchem
Grund - nicht zur Anwendung gelangen können, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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