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Mietbedingungen
der EEC
13. Allgemeines
Diese Mietbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung
mit unseren Kunden und sind zwingender Vertragsbestandteil. Der Kunde erkennt
sie für den vorliegenden Vertrag und für alle zukünftigen
Geschäfte als für ihn verbindlich an. Die Mietbedingungen sind
Bestandteil der Allgemeinen Liefer-und Geschäftsbedingungen der EEC
und gelten vorrangig. Für den Fall des Eintretens von Umständen,
die in den Mietbedingungen nicht geregelt sind, gelten entsprechend die
Bestimmungen aus den Allgemeinen Liefer-und Geschäftsbedingungen.

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14. Zeitraum der Vermietung
Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten
Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung
der Mietdauer kann nur nach ausdrücklicher Zustimmung der EEC erfolgen.
Für den Fall, daß Mietgegenstände nicht am vereinbarten
Termin wieder zurückgegeben werden, berechnen wir zuzüglich der
weiteren Mietgebühren pro Tag einen Verzugszins in Höhe von 60%
des Tagesmietpreises täglich, sofern im schriftlichen Vertrag keine
anderweitigen Abreden getroffen wurden. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Besteht Streit zwischen den
Parteien, wer eine Verschlechterung oder den Untergang der Mietsache zu
vertreten hat, so trifft die Beweislast den Mieter.

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15. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Bei
längerer Mietdauer sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen können wir das Mietverhältnis
mit sofortiger Wirkung kündigen, die bis dahin entstandenen Mietgebühren
und ggf. Rückholungskosten einfordern und die sofortige Heraus-bzw.
Rückgabe der Mietgegenstände verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht,
gleich aus welchem Grund, steht dem Mieter nicht zu. Befindet sich der
Mieter im Zahlungsverzug, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. EEC ist
berechtigt, die Überlassung der Mietsache von der Zahlung eines angemessenen
Mietvorschusses und einer Kaution abhängig zu machen.

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16. Eigentum der Mietgegenstände
Für alle gemieteten Geräte und Materialien
verbleibt EEC uneingeschränkter Eigentümer. Weiterveräußerung,
Sicherungsübereignung, Verpfändung oder anderweitige Belastungen
der Mietgegenstände sind unzulässig und dem Vermieter gegenüber
unwirksam. Jede Untervermietung ist nicht gestattet. Gleiches gilt für
eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte.
Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich
der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

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17. Haftung des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich zum ordnungsgemäßen
und sorgsamen Umgang mit der Mietsache. Für in Verlust geratene Mietgegenstände
haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes; für Beschädigungen
an den Mietgegenständen, haftet er in Höhe des Reparaturaufwandes
sowie dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und zwar
auch, wenn den Mieter kein Verschulden trifft (z.B. höhere Gewalt,
Diebstahl, Brand, Wasser). Die Schadenersatzverpflichtung umfaßt
den unmittelbaren Sachschaden sowie den Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung
bzw. Reparatur. Die Haftung für die Mietsache beginnt mit der Abholung
beim Vermieter bzw. bei der Anlieferung durch den Vermieter und endet bei
der Rückgabe bzw. Abholung. Dies gilt auch für den Fall, daß
zur Bedienung der Geräte eigenes oder beauftragtes Personal des Vermieters
vor Ort ist. Ausgenommen davon sind Beschädigungen an Geräten
oder Materialien, die vom Personal des Vermieters direkt verursacht wurden.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietdauer eine entsprechende
Versicherung abzuschließen.

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18. Schlußbestimmungen
Der Rücktritt für einen Mietvertrag ist bis
zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei zulässig.
Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ist der volle Mietpreis
durch den Mieter zu entrichten. Für den Fall, daß eine Weitervermietung
der entsprechenden Gegenstände möglich ist, so werden nur die
bis dahin entstandenen Kosten berechnet. Änderungen des Mietvertrages
sowie sonstige Zusagen und abweichende Absprachen bedürfen der Schriftform.

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