AGB der EEC
 
1. Allgemeines
2. Angebote und Lieferung
3. Preise
4. Zahlung
5. Eigentumsvorbehalt
6. Verpackung und Versand
7. Gefahrübertragung
8. Gewährung und Haftung
9. Abgeltung der Instandsetzungsarbeiten
10. Instandsetzung, Reparaturen
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
12. Schlußbestimmung

Mietbedingungen der EEC
 
13. Allgemeines
14. Zeitraum der Vermietung
15. Zahlung
16. Eigentum der Mietgegenstände
17. Haftung des Mieters
18. Schlußbestimmungen
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mietbedingungen der EEC

13. Allgemeines
Diese Mietbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden und sind zwingender Vertragsbestandteil. Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Die Mietbedingungen sind Bestandteil der Allgemeinen Liefer-und Geschäftsbedingungen der EEC und gelten vorrangig. Für den Fall des Eintretens von Umständen, die in den Mietbedingungen nicht geregelt sind, gelten entsprechend die Bestimmungen aus den Allgemeinen Liefer-und Geschäftsbedingungen.

14. Zeitraum der Vermietung
Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer kann nur nach ausdrücklicher Zustimmung der EEC erfolgen. Für den Fall, daß Mietgegenstände nicht am vereinbarten Termin wieder zurückgegeben werden, berechnen wir zuzüglich der weiteren Mietgebühren pro Tag einen Verzugszins in Höhe von 60% des Tagesmietpreises täglich, sofern im schriftlichen Vertrag keine anderweitigen Abreden getroffen wurden. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Besteht Streit zwischen den Parteien, wer eine Verschlechterung oder den Untergang der Mietsache zu vertreten hat, so trifft die Beweislast den Mieter.

15. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar. Bei längerer Mietdauer sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen können wir das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, die bis dahin entstandenen Mietgebühren und ggf. Rückholungskosten einfordern und die sofortige Heraus-bzw. Rückgabe der Mietgegenstände verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Mieter nicht zu. Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug, so berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. EEC ist berechtigt, die Überlassung der Mietsache von der Zahlung eines angemessenen Mietvorschusses und einer Kaution abhängig zu machen.

16. Eigentum der Mietgegenstände
Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt EEC uneingeschränkter Eigentümer. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder anderweitige Belastungen der Mietgegenstände sind unzulässig und dem Vermieter gegenüber unwirksam. Jede Untervermietung ist nicht gestattet. Gleiches gilt für eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte.
Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

17. Haftung des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich zum ordnungsgemäßen und sorgsamen Umgang mit der Mietsache. Für in Verlust geratene Mietgegenstände haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes; für Beschädigungen an den Mietgegenständen, haftet er in Höhe des Reparaturaufwandes sowie dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und zwar auch, wenn den Mieter kein Verschulden trifft (z.B. höhere Gewalt, Diebstahl, Brand, Wasser). Die Schadenersatzverpflichtung umfaßt den unmittelbaren Sachschaden sowie den Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung bzw. Reparatur. Die Haftung für die Mietsache beginnt mit der Abholung beim Vermieter bzw. bei der Anlieferung durch den Vermieter und endet bei der Rückgabe bzw. Abholung. Dies gilt auch für den Fall, daß zur Bedienung der Geräte eigenes oder beauftragtes Personal des Vermieters vor Ort ist. Ausgenommen davon sind Beschädigungen an Geräten oder Materialien, die vom Personal des Vermieters direkt verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietdauer eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

18. Schlußbestimmungen
Der Rücktritt für einen Mietvertrag ist bis zu 14 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin kostenfrei zulässig. Bei Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt ist der volle Mietpreis durch den Mieter zu entrichten. Für den Fall, daß eine Weitervermietung der entsprechenden Gegenstände möglich ist, so werden nur die bis dahin entstandenen Kosten berechnet. Änderungen des Mietvertrages sowie sonstige Zusagen und abweichende Absprachen bedürfen der Schriftform.